Gesetze: BAT § 26 Abs. 1 lit. b); BAT § 29 B Abs. 4 S. 1
Leitsatz
1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den kinderbezogenen Ortszuschlag als Teil seines Gehalts gem. § 26 Abs. 1 lit. b) i. V. mit § 29 B Abs. 4 S. 1 BAT unterfällt der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT (im Anschluss an - n. a. v.).
2. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es ihm praktisch nicht möglich ist, seinen Anspruch geltend zu machen (im Anschluss an - AP Nr. 8 zu § 29 BAT).
3. Auch die Anwendung von Ausschlussfristen fällt unter den Grundgedanken des § 242 BGB, wobei jedoch ihrem Zweck maßgebliche Bedeutung zukommt (im Anschluss an - AP Nr. 1 zu § 70 BAT).
4. Eine Arbeitgeberin begeht allein deshalb noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben des § 242 BGB mit der Folge der Unanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT, weil sie ihm eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen sei-nes Anspruchs erteilt hat, denn dadurch ist er an dessen Geltendmachung in keiner Weise gehindert, wenn wie hier die bloße Schriftform, nicht die Klageerhebung, bei Kenntnis dessen Umfangs genügt.