1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 des gekündigten "Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte" im öffentlichen Dienst bestimmt u. a., dass "der Angestellte in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung erhält, wenn er ... nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
2. Es kann dahinstehen, ob die vorerwähnte tarifliche Formulierung mit dem Bundesarbeitsgericht gem. § 188 Abs. 1 BGB dahingehend auszulegen ist, dass es bei einer entsprechenden Kündigung zu diesem Zeitpunkt "mit Ablauf des 31. März" oder mit dem Arbeitsgericht gem. § 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Kündigungsfrist um 24.00 Uhr endet und der Kläger folglich nicht noch am aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sondern erst am .
Unbeschadet der Problematik der sog. logischen Sekunde zwischen dem 31. März und dem muss sich die Auslegung eines Tarifvertrages, der im normativen Bereich wie ein Gesetz auszulegen ist, nach dem Zweck der entsprechenden Norm richten. Zur Überzeugung der Berufungskammer liegt dieser Zweck darin, dass damit erreicht werden soll, dass ein Arbeitnehmer noch eine bestimmte Zeit im Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber stehen soll, hier nämlich bis 31. März des Folgejahres (in diesem Fall 2005). Dies ist hier der Fall. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat genau bis bestanden und damit ist der Zweck der gewährten Zuwendung insoweit erreicht. In seinen Entscheidungen vom (10 AZR 529/92 - AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikation) und (1 AZR 390/02 - AP Nr. 250 zu § 611 BGB Gratifikation) ist auch das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, ein Arbeitgeber könne sein Arbeitsverhältnis gratifikations- bzw. zuwendungsunschädlich ordentlich zum 31. März des Folgejahres kündigen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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