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LAG München Urteil v. - 8 Sa 663/06

Gesetze: BGB § 613a

Leitsatz

1. Solange ein Arbeitnehmer von seinem Widerspruchsrecht, das zwar zeitlich nicht befristet, aber grundsätzlich nicht unbegrenzt ist und auch der Verwirkung unterliegen kann, keinen Gebrauch macht, gilt das Arbeitsverhältnis nach erfolgtem Betriebsteilübergang von der alten auf die neue Arbeitgeberin übergegangen und erst das ausgeübte Widerspruchsrecht führt mit seiner Ausübung grundsätzlich zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs ( - AP Nr. 312 zu § 613a BGB).

2. Dies bedeutet aber auch, dass in der Zeit zwischen dem Betriebsteilübergang selbst einerseits und der Ausübung des Widerrufsrechts des Arbeitnehmers andererseits für diesen der Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsplatzfreiheit gilt. Er kann daher mit der Betriebsteilerwerberin durchaus auch einen Aufhebungsvertrag schließen. Gegen dessen Wirksamkeit bestehen, falls er die Rechte gem. § 613a Abs. 6 BGB nicht ausdrücklich oder stillschweigend vorbehält, keine Bedenken. Immerhin muss ein Arbeitnehmer einen derartigen Aufhebungsvertrag nicht schließen. Seine Interessen können durchaus über diejenigen hinausgehen, die gem. § 613a Abs. 6 BGB geschützt sind.

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat am 2./ mit der Betriebsteilerwerberin einen Vertrag auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses geschlossen. Ein derartiger Vertrag steht unter dem Schriftformgebot des § 623 BGB, wodurch der Schutz des Arbeitnehmers bezweckt ist. Diese Schriftform ist im vorgenannten Aufhebungsvertrag eingehalten.

3. Insbesondere die Tatsache, dass der Aufhebungsvertrag des Klägers mit der Betriebsteilerwerberin vom 2./ betreffend sein Arbeitsverhältnis mit dieser gleichzeitig mit seinem freien Mitarbeitervertrag abgeschlossen und zu diesem sogar noch am eine "Zusatzvereinbarung" getroffen wurde, spricht dafür, dass dieser Aufhebungsvertrag rechtswirksam ist.

Damit aber hat er deutlich zu erkennen gegeben, dass er von seinem grundgesetzlich gem. Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Arbeitsplatzfreiheit Gebrauch gemacht hat. Wer sich so verhält, gibt zu erkennen, dass für ihn der Schutz, den § 613a Abs. 6 i. V. mit Abs. 5 BGB im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gewährt, hinter seinen Interessen an der Auflösung dieses übergegangenen Arbeitsverhältnisses zurücktritt. Um diesen Schutz zu erhalten, hätte entweder der Aufhebungsvertrag vom 2./ von vorneherein unwirksam sein oder aber ggf. durch Anfechtung unwirksam werden müssen; an einem Sachvortrag für eine rechtserhebliche Anfechtung durch den Kläger fehlt es aber.

Deshalb führt der Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom nicht dazu, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ab fortbesteht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-09348

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LAG München, Urteil v. 26.06.2007 - 8 Sa 663/06

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