Für die Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 des Tarifvertrages zur Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) gilt:
1. Im Unterschied zur Regelung des § 2 Abs. 1 TV ATZ, in dem die Gewährung von Altersteilzeit in das Ermessen der Arbeitgeberin gestellt ist, sind die Rechte der Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Verhältnis zu denen der jüngeren Angestellten stärker ausgestaltet und normieren einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Vertragsänderung. Der Arbeitgeberin ist insoweit kein Ermessen eingeräumt, vielmehr muss sie den Antrag des Arbeitnehmers annehmen und es kommt lediglich eine Ablehnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 TV ATZ in Betracht. Bei den in der letztgenannten Tarifnorm erwähnten dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (im Anschluss an - AP Nr. 1 zu § 3 AltersteilzeitG unter Verweisung auch auf - AP VRG § 2 Nr. 2). Ob diese Merkmale vorliegen, sind keine Fragen des Ermessens, sondern Rechtsfragen, bei deren Beantwortung der Arbeitgeberin lediglich ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung gestellt ist (im Anschluss an a. a. O.).
2. Auch aus § 3 Abs. 3 TV ATZ kann im Hinblick auf einen Rechtsanspruchs eines Arbeitnehmers auf eine bestimmte Dauer seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nichts geschlossen werden, weil es darin lediglich heißt, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Ersichtlich geht es dabei allein um die Verteilung der Arbeitszeit.
3. Von entscheidender Bedeutung ist allein, ob die von der Beklagten behaupteten finanziellen Erwägungen im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Haushaltssituation während der Dauer des vom Kläger begehrten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unter dem Begriff dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ subsumiert werden können. Ermessenserwägungen spielen insoweit keine Rolle. Es kommt allein auf Beurteilungsspielräume an.
Der Gesetzgeber verwendet in § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG allerdings den Begriff der betrieblichen Gründe als Ablehnungsgründe für eine Verringerung der Arbeitszeit. Im Folgesatz nennt er als betrieblichen Grund auch, dass durch die Verringerung der Arbeitszeit unverhältnismäßige Kosten verursacht werden und gibt damit zu erkennen, dass auch das Kostenelement im Rahmen von betrieblichen Gründen Berücksichtigung findet. Ob diese Überlegungen ohne weiteres auch auf die Regelung des § 2 Abs. 3 TV ATZ übertragen werden können, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien in der Regel, wenn sie Begriffe des Gesetzgebers verwenden, sie auch im gleichen Sinne verstanden haben wollen.
Hier jedoch muss Berücksichtigung finden, dass die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV ATZ einerseits davon ausgegangen sind, dass mit der Regelung eines Anspruchs nach dessen § 2 Abs. 2 von vorneherein eine gewisse finanzielle Mehrbelastung auftreten werde. Andererseits ist ein Wirtschaftsbetrieb immer entsprechenden wirtschaftlichen Risiken unterworfen. Hier haben die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 3 TV ATZ zwar u. a. auch betriebliche Gründe ausreichen lassen, die einer Ablehnung der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entgegenstehen, doch ist kaum anzunehmen, dass sie damit die regelmäßig damit zusammenhängenden Mehrbelastungen meinten. Wäre es ihnen darauf angekommen, hätten sie dies deutlicher im Wortlaut zum Ausdruck bringen müssen. Eine Beschränkung des Anspruchs gem. § 2 Abs. 2 TV ATZ auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von lediglich zwei Jahren ist darin jedenfalls nicht genannt. Wie aus § 2 Abs. 4 TV ATZ entnommen werden kann, ist ihnen die Zweijahresfrist, gleichgültig, ob damit ein anderes Ziel verfolgt wird, nicht unbekannt; immerhin ist darin, wenn auch in Gestalt einer Sondervorschrift, von einer Dauer der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse von mindestens die Rede.
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