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Abgabenordnung; | vorläufige Kindergeldfestsetzung (§ 165 Abs. 2 AO)
Ist in einem bestandskräftigen Kindergeldbescheid die Festsetzung des Kindergelds hinsichtlich der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes vorläufig erfolgt, so kann die Familienkasse nach dem die Festsetzung schon aus Gründen der Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO aufheben, sofern die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten. Das Wort ,,vorläufig'' muss in einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO nicht verwendet werden.