Verweist die Berufungsklagepartei in der mündlichen Verhandlung auf ihren schriftsätzlichen Vortrag und enthält der maßgebliche Schriftsatz die Berufungsanträge, ist § 297 Abs. 2 ZPO erfüllt.
2.
Jedenfalls dann, wenn neben der Bezugnahme auf Schriftsätze im Sinne des § 297 Abs. 2 ZPO noch Erklärungen zur Sache abgegeben werden, ist die Partei als erschienen im Sinne des § 333 ZPO anzusehen. Diese Rechtswirkung kann nicht - auch nicht durch die Erklärung der Klagepartei, sie wolle keine Anträge stellen - widerrufen werden. Deshalb ist bei dieser Sachlage trotz der Erklärung der Klagepartei, keine Anträge stellen zu wollen, bei Entscheidungsreife ein streitiges Urteil zu erlassen.
3.
Der Antrag der beklagten Partei, die Berufung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, ist hinsichtlich des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils als Hilfsantrag zu werten, der als unter der Bedingung gestellt zu sehen ist, dass kein die Berufung zurückweisendes streitiges Urteil ergeht.
4.
Geriert sich ein Tätiger über 10 Jahre in besonderer Weise als freier Mitarbeiter, kann beim Vertragspartner das Vertrauen erweckt werden, der Tätige sei freier Mitarbeiter oder der Tätige werden einen etwaigen Arbeitnehmerstatus nicht geltend machen.
In einem solchen Fall kann der Tätige rechtsmissbräuchlich handeln, wenn er dann doch gerichtlich die Arbeitnehmereigenschaft festgestellt haben möchte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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