1. Eine arglistige Täuschung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin liegt nicht darin, dass dieser vor Abschluss des Vergleichs zwar auf den gestellten Insolvenzantrag hingewiesen hat, nicht jedoch darauf, dass in Wirklichkeit ein Betriebsübergang geplant sei.
2. Dies gilt auch dann, wenn der ehemalige Prokurist der Insolvenzschuldnerin tatsächlich bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses vorgehabt haben sollte, den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erwerben. Der Gang des Insolvenzverfahrens ist nämlich von so vielen Unwägbarkeiten geprägt, dass eine Offenbarungspflicht gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger nicht angenommen werden kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): VAAAD-09232
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Online-Dokument
LAG Niedersachsen, Urteil v. 24.08.2006 - 7 Sa 17/06
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