1. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), die zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern an einem bestimmten Stichtag differenziert, verstößt weder gegen Art 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.
2. Ein Sachgrund für die differenzierende Regelung liegt darin, dass die Stichtagsregelung Teil eines tariflichen Gesamtpaketes ist, weshalb an die Systemgerechtigkeit dieser tarifvertraglichen Regelung keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.
3. Auch finanzielle Erwägungen können eine differenzierende Regelung rechtfertigen.
4. Es stellt keine willkürliche Benachteiligung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dar, wenn die Tarifvertragsparteien an einem Stichtag befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern gleichstellt, die nach dem Stichtag ein Arbeitsverhältnis begründen.
5. Die tarifvertragliche Besitzstandsregelung des ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post) honoriert nicht die Betriebstreue in der Vergangenheit, sondern soll Anreiz für künftige Betriebstreue schaffen und einer Demotivation der Beschäftigten entgegenwirken.
6. Es widerspricht Sinn und Zweck einer Besitzstandsregelung, wenn der bisherige Besitzstand nicht als sachlicher Differenzierungsgrund anerkannt werden kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-09231
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 09.01.2003 - 7 Sa 148/02
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