Gesetze: BErzGG § 15 Abs. 2 S. 1; BErzGG § 15 Abs. 2 S. 2; BErzGG § 15 Abs. 2 S. 3; BErzGG § 15 Abs. 2 S. 4; BErzGG § 16 Ab s. 3 S. 1; BErzGG § 16 Ab s. 3 S. 2
Leitsatz
Überschneiden sich zwei Elternzeiten und beendet der Elternzeitberechtigte die Elternzeit für das erste Kind vorzeitig, um den verbleibenden Rest von bis zu zwölf Monaten unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit für das zweite Kind zu nehmen, und legt er sich bereits bei der vorzeitigen Beendigung der ersten Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber hierauf fest, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Übertragung gemäß § 315 BGB nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Gründe verweigern.