1. Für die Wirksamkeit eines Änderungsangebots im Rahmen einer Änderungskündigung ist es nicht erforderlich, dass eine genaue Tätigkeitsbeschreibung einschließlich der Über- und Unterstellung im Angebot enthalten ist.
2. Die Änderungskündigung ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam, wenn die Weiterbeschäftigung mit weniger einschneidenden Änderungen möglich gewesen wäre. Gibt der Arbeitgeber wenige Wochen vor der Änderungskündigung mit einem weniger einschneidenden Angebot, das der Arbeitnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang angenommen hat, zu erkennen, dass eine Weiterbeschäftigung auch zu diesen Bedingungen möglich wäre, muss er sich hieran festhalten lassen.
3. Beantragt der Arbeitnehmer "Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsantrag", kann dem Antrag nicht mit Hinweis auf § 102 Abs. 5 BetrVG stattgegeben werden.
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