1. Ist dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens nach § 613a Abs. 5 BGB nicht bekannt, dass ein Investor gefunden wird, der die Geschäftsanteile übernimmt, löst das Unterrichtungsschreiben die Monatsfrist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB aus.
2. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang mehr als 14 Monate nach dem Unterrichtungsschreiben und dem Betriebsübergang, dann ist dies wegen Verwirkung zumindest dann unbeachtlich, wenn dem Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Folgen aufgrund einer mündlichen Unterrichtung des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Widerspruchs länger als ein Jahr bekannt gewesen sind.
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