1. Der Arbeitnehmer hat - neben dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch - keinen Anspruch iSv. § 194 Abs. 1 BGB darauf, dass der Arbeitgeber die Zuweisung einer vertraglich nicht geschuldeten Arbeit oder eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung unterlässt, sondern nur das Recht, nicht geschuldete Arbeit zu verweigern.
2. Für eine einstweilige Verfügung, die dem Arbeitgeber verbieten soll, dem Arbeitnehmer eine vertraglich nicht geschuldete Arbeit zuzuweisen oder ihn nicht vertragsgemäß zu beschäftigen, gibt es daher generell weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund.
3. Eine einstweilige Feststellungsverfügung ist generell unzulässig.
4. Der Arbeitnehmer hat die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung selbst widerlegt, wenn er sich - auf die Zuweisung einer bestimmten Tätigkeit - zu-nächst monatelang mit dem Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung seiner Arbeitspflicht und einer entsprechenden Feststellungsklage begnügt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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