1. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber zwar grundsätzlich nicht dazu, ein Amt mehrfach zu vergeben, wenn nach der Stellenbesetzung festgestellt wird, das ein Bewerber benachteiligt worden ist,. Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert kein Freimachen der Stelle. Der abgelehnte Bewerber ist in der Regel auf die Geltendmachung von Sekundäransprüchen verwiesen.
2. Der Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG i. V. m. den Grundsätzen nach Art. 33 abs. 2 GG setzt allerdings voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber dem Bewerber rechtzeitig mitteilt, dass seine Bewerbung nicht erfolgreich sein wird. Es verstößt gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und der Bestenauslese, wenn der bisherige Stelleninhaber am Freitag erfährt, dass seine Tätigkeit am darauffolgenden Montag in einer anderen Stelle aufgeht, über deren Besetzung schon entschieden sei, obwohl der Kläger dafür ebenso in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Unter diesen Umständen hat der Kläger tatsächlich eine Möglichkeit, sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Stellenbesetzung zu wehren, so dass ausnahmsweise eine (Neu) Ausschreibung und ggf. auch das Freimachen der Stelle verlangt werden kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAD-08965
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Online-Dokument
LAG Niedersachsen, Urteil v. 08.11.2004 - 5 Sa 576/04
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