1. Ist ein öffentlicher Arbeitgerber in einem Auswahlverfahren um die Besetzung einer Beförderungsstelle (hier der eines Schulleiters) zur Wiederholung der Auswahlentscheidung aufgrund der rechtsfehlerhaften Beurteilung eines Bewerbers verurteilt worden, darf er die Stelle nicht vorzeitig mit einem anderen Bewerber besetzen.
2. Haftet dem Verfahren ein grober Bewertungsfehler an, muss der öffentliche Arbeitgeber das Verfahren abbrechen und insgesamt erneut einleiten, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Bewerber, deren Qualifikation rechtsfehlerfrei beurteilt sein muss. Der Personalrat ist erneut zu beteiligen.
3. Aus dem Umstand der Freistellung dürfen für die Beurteilung eines Personalratsmitglieds weder bevorzugende noch nachteilhafte Schlüsse gezogen werden. Hat ein freigestelltes Personalratsmitglied bei einem siebenstufigen Notensystem die Bestnote erhalten, kann er diese Zensur erst recht bei einem auf fünf Stufen komprimierten System beanspruchen, wenn eine Gegenüberstellung der Beurteilungsgrundsätze keine Verschärfung der Anforderungen ergibt. Die Vorgabe einer prozentualen Begrenzung der Bestnote in dem neuen Bewertungssystem begründet die erhöhten Anforderungen allein nicht.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-08932
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Online-Dokument
LAG Niedersachsen, Urteil v. 07.07.2003 - 5 Sa 1551/02
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