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SG Berlin 23.02.2000 S 89 KR 324/98

Sozialversicherung; | Sozialversicherungspflicht von Beiträgen zu einer Direktversicherung

Mit Urt. v. - S 89 KR 324/98 hat das SG Berlin entschieden, dass die in § 40b EStG vorgesehene Durchschnittsberechnung, die eine Pauschalversteuerung von Beiträgen zu einer Direktversicherung von bis zu 4 200 DM pro Arbeitnehmer und Jahr erlaubt, im Sozialversicherungsrecht nicht gilt. Es gilt vielmehr eine personenbezogene Betrachtungsweise, so dass trotz zulässiger Lohnsteuerpauschalierung Beiträge über 3 408 DM jährlich (ab ) hinaus sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Zu diesem Urteil haben die Spitzenverbände des Sozialversicherungsträgers verlautbart, es nicht anwenden zu wollen.

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