Wenn der liquidationsberechtigte Chefarzt an einen (hier nichtärztlichen) Mitarbeiter direkt eine freiwillige finanzielle Zuwendung erbringt, verstößt die Belastung dieser Zahlung - auch wenn es sich hierbei nicht um steuer- und sozialversicherungsfreies Trinkgeld im Sinne des §§ 107 Abs. 3 Satz 2 GewO, 3 Nr. 51 EStG, 14 SGB IV, sondern um damit sozialversicherungspflichtiges Entgelt handelt - mit dem Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbetrags seitens des gemeinsamen Arbeitgebers und damit der nachträgliche Abzug auch des entsprechenden Arbeitgebersozialversicherungsbeitrages von der Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers gegen §§ 28 g SGB IV, 32 Abs. 1 SGB I, wonach der Arbeitgeber nur Anspruch auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden hälftigen Sozialversicherungsanteil im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens hat, so dass eine Überwälzung des Arbeitgeberanteils auf den begünstigten Arbeitnehmer damit grundsätzlich unzulässig ist.
Tatbestand
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