1. Die (mögliche) Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch (Weiter)Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis kraft Fiktion gemäß § 17 BBiG aF (§ 24 BBiG nF) kommt nur im Vertragsverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbilder (Umschüler und Vertragspartner des Umschulungsvertrages) in Betracht.
2. Die (mögliche) Begründung eines Arbeitsvertrages kraft Fiktion durch (Weiter)Beschäftigung des Auszubildenden über das Ende des Ausbildungsverhältnisses (Umschulungsverhältnisses) hinaus setzt die Kenntnis des Ausbilders bzw. eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Vertreters des Ausbilders vom Ende des Ausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung voraus.