Die "Zillmerung" von Lebensversicherungsverträgen, mit denen eine Versorgungszusage im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach dem BetrAVG abgesichert wird, ist unzulässig, weil sie u. a. gegen das zwingende gesetzliche Gebot der Umwandlung in eine den umgewandelten Entgeltansprüchen "wertgleiche Anwartschaft" auf Versorgungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3. BetrAVG) verstößt. Damit ist auch die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien rechtsunwirksam.
Eine "Zillmerung" verstößt des Weiteren gegen die zum neu und verbessert geregelte Portabilität der Betriebsrentenansprüche (§ 4 BetrAVG nF) und, zumal bei einer rein arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung, gegen die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (zuletzt B. v. , NJW 2006, S. 1783 f) und des BGH (etwa U. v. , NJW 2005, S. 3559 f) zu den Grenzen der Zulässigkeit einer "Zillmerung" von Lebensversicherungsverträgen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2007 S. 1568 Nr. 28 DB 2007 S. 1143 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2007 S. 3017 ZIP 2007 S. 978 Nr. 20 ZIP 2009 S. 194 Nr. 4 AAAAD-08776
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