Verspäteter Widerspruch gegen einen Betriebsübergang; (hier fehlende) vollständige und fehlerfreie Unterrichtung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB (Angabe der Adresse des Betriebsübernehmers, "Grund" des Betriebsübergangs - für hier allein unterrichtenden bisherigen Arbeitgeber - u. a.); Ausschluss des Widerspruchsrechts aufgrund Verwirkung bzw. Verzichts entsprechend § 144 BGB (zwischenzeitliche (Tarif)Vergütungserhöhung durch den Betriebsübernehmer, Aufhebungsvertrag mit diesem); allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch gegenüber dem abgebenden Arbeitgeber vor Rechtskraft einer Feststellungsklage gegen diesen; Zulässigkeit einer Berufung bei Unterzeichnung des Berufungseinlegungsschriftsatzes nur durch einen von zwei dort aE angegebenen Rechtsanwälten.