Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG München Beschluss v. - 3 TaBV 75/07

Gesetze: BetrVG § 77; BetrVG § 87; BetrVG § 99; BetrVG § 101

Leitsatz

1. Der Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn der - hier nicht tarifgebundene - Arbeitgeber ein allgemeines Vergütungssystem im Betrieb anwendet, selbst wenn diese Anwendung auf einer wegen § 77 Abs.3 BetrVG nichtigen oder auf einer abgelaufenen Betriebsvereinbarung beruht, deren Nachwirkung wegen Ersetzung durch eine "andere Abmachung" im Sinne von § 77 Abs.6 BetrVG beendet ist.

2. Will der Arbeitgeber ein solches Vergütungssystem künftig nicht mehr anwenden, muss er den Betriebsrat gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG beteiligen, es sei denn, er wäre daran durch eine im Betrieb bestehende Regelung im Sinne der Eingangssatzteile in § 87 Abs.1 BetrVG daran gehindert. Solange eine nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG erforderliche Mitbestimmung unterblieben ist, muss der Arbeitgeber das im Betrieb bisher tatsächlich praktizierte allgemeine Vergütungssystem weiter anwenden (im Anschluss an ).

3. Ein allgemeines Vergütungssystem, in das der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer eingruppieren kann, setzt voraus, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Vergütungs- oder Entgeltgruppen aufgrund allgemeiner, abstrakter Ordnungsmerkmale möglich ist. Daran fehlt es, wenn eine Lohngruppenregelung allein die Festlegung von Stunden- bzw. Monatslöhnen, d. h. der Lohnhöhe, enthält oder bezweckt.

Fundstelle(n):
NAAAD-08763

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LAG München, Beschluss v. 24.01.2008 - 3 TaBV 75/07

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen