1. Die rein subjektive Einschätzung des Arbeitgebers hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Entwicklung eines Arbeitnehmers reicht nicht aus, die für die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose zu begründen. Für die Richtigkeit der vom Arbeitgeber angestellten Prognose müssen auch ausreichende objektive Gesichtspunkte nach fachlichem Erkenntnisstand sprechen. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber die Ergebnisse einer ihm bekannten, unmittelbar bevorstehenden medizinischen Untersuchung abwarten, die näheren Aufschluss über die Art der Erkrankung und die Heilungschancen verspricht, ehe er die Kündigung ausspricht.
2. Auskünfte des Arbeitnehmers selbst versprechen für sich genommen in der Regel keinen gesicherten Erkenntnisstand über die künftige gesundheitliche Entwicklung. Sie sind somit in der Regel keine tragfähige Grundlage für eine negative Gesundheitsprognose.
3. Eine Kündigungsschutzklage ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt hat, es liege eine erhebliche gesundheitliche Vorschädigung vor, und wenn er den Anlass einer Erkrankung dem Arbeitgeber falsch geschildert hat (Verstauchung des Handgelenks statt Arbeitsunfall auf einer Baustelle), weil der Arbeitgeber sich zuvor über die "vielen Arbeitsunfälle" bei seinen Arbeitnehmern beklagt hatte, mit der Folge, dass der Arbeitgeber - auch - aufgrund dieser Mitteilungen von einer negativen Gesundheitsprognose ausging.
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