1. Der dringende Verdacht, ein Arbeitnehmer (Leiter einer Einkaufsabteilung) habe Schmiergeld in sechsstelliger US-Dollar-Höhe angenommen, um seinen fachlichen Einfluss bei der Auftragsvergabe an eine Zulieferfirma zu deren Gunsten geltend zu machen, ist auch dann als wichtiger Grund an sich geeignet, wenn der betreffende Arbeitnehmer bei der Entscheidung über die Auftragsvergabe nicht mitwirkt,
2. Der Arbeitgeber kann mit der Entscheidung, eine Verdachtskündigung auszusprechen, abwarten, bis ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein neues Stadium erreicht, aufgrund dessen neue, wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (hier: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über die vorläufigen Ergebnisse einer Durchsuchung). Dagegen muss er nicht das Ende des Ermittlungs- oder Strafverfahren abwarten. Die Frist des § 626 Abs.2 BGB ist so lange gehemmt.
3. Hat der Arbeitgeber einen nicht zur selbständigen Entscheidung befugten Ausschuss nach § 102 BetrVG beteiligt, weil er aufgrund entsprechender Verlautbarungen des Betriebsrats in der Betriebsöffentlichkeit und der langjährig geübten Praxis davon ausgegangen ist, es liege ein schriftlicher Übertragungsbeschluss nach § 28 Abs.1 Satz 3 BetrVG in Verbindung mit § 27 Abs.2 Satz 3 BetrVG vor - was tatsächlich nicht der Fall ist -, liegt dieser Fehler in der Sphäre des Betriebsrats und ist dem Arbeitgeber kündigungsschutzrechtlich nicht zuzurechnen. Es besteht insoweit keine Obliegenheit des Arbeitgebers, sich der Zuständigkeit des Ausschusses des Betriebsrats zu vergewissern.
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