1. Bei einem im Zeitpunkt der Kündigung gerade zweiundzwanzigjährigen Arbeitnehmer mit exorbitant hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten kann im Einzelfall dennoch die Gesundheitsprognose positiv sein.
2. Für die für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung erforderliche negative Gesundheitsprognose kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der weiteren gesundheitlichen Entwicklung durch den Arbeitnehmer, z. B. im Rahmen eines mit diesem geführten Personalgesprächs an, sondern auf objektive, also medizinisch begründbare Tatsachen. Die negative Gesundheitsprognose muss in diesem Sinne eine objektive sein.