Gesetze: TVG § 12a; TV für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfunk
Leitsatz
1. Ein Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen bei einer Rundfunkanstalt kann nicht auf das Merkmal der einem Arbeitnehmer vergleichbaren sozialen Schutzbedürftigkeit verzichten, weil er dann den Beurteillungsspielraum überschreiten würde, der den Tarifvertragsparteien zusteht und der sich am gesetzlichen Leitbild des § 12a TVG orientieren muss. Ein Tarifvertrag kann die gesetzlichen Merkmale des Begriffs der arbeitnehmerähnlichen Person konkretisieren und ausgestalten, aber nicht völlig von ihnen absehen (im Anschluss an Az 9 AZR 51/04).
2. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Ziff. 4.3 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen beim Bayerischen Rundfunk vom 25.05./ setzt voraus, dass bereits während des dort geregelten Bezugszeitraums Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des Tarifvertrages vorgelegen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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