1. Das Landesarbeitsgericht ist als Gericht der Hauptsache für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung betreffend einen vom Arbeitnehmer geltend gemachten betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs.5 Satz 1 BetrVG funktionell zuständig, wenn das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess, in dem der Arbeitnehmer (zusätzlich) lediglich den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bei streitigem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat, diesen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch zusammen mit der Kündigungsschutzklage abgewiesen hat und der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch erstmals im Berufungsverfahren gegen das klageabweisende Ersturteil - im Wege der sog. Klageerweiterung - geltend gemacht wird. Beide genannten Weiterbeschäftigungsansprüche betreffen verschiedene Streitgegenstände.
2. Die Ordnungsmäßigkeit und damit Beachtlichkeit eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen eine Kündigung, der auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen gestützt wird, setzt voraus, dass der betreffende Arbeitsplatz zumindest in bestimmbarer Weise angegeben ist ().
3. Erklärt der Arbeitgeber auf einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers unter dem Betreff "Ihr Antrag...auf befristete Weiterbeschäftigung im Sinne des § 102 Abs.5 BetrVG" und unter Nennung der Voraussetzungen des betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs, er werde den Arbeitnehmer befristet bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, ist dies kein - abstraktes oder deklaratorisches - Schuldanerkenntnis, sondern lediglich ein Hinweis des Arbeitgebers auf seine Erfüllungsbereitschaft in Bezug auf den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Der Arbeitgeber gibt damit zu erkennen, diesen Anspruch nur unter der Voraussetzung seines Bestehens erfüllen zu wollen.
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