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Einkommensteuer; | Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten (§§ 15, 20 EStG)
Ein Kommanditist, der weder am laufenden Gewinn noch am Gesamtgewinn der KG beteiligt ist, ist auch dann nicht Mitunternehmer, wenn seine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte denjenigen eines Kommanditisten entsprechen. Er ist nach ESt-Recht wie ein Darlehensgeber oder stiller Gesellschafter zu behandeln ().