1. Eine ungenehmigte Nebentätigkeit ist bei einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer auch dann als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet, wenn der Arbeitnehmer nach Zurückweisung seines Antrags auf Genehmigung der Nebentätigkeit einen erneuten Antrag stellt, aber nicht darauf vertrauen kann, die Nebentätigkeit werde noch genehmigt.
2. Bei der Kündigung eines Angestellten nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München als Anstalt des öffentlichen Rechts, dessen Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Bayern besteht und der seine Tätigkeit am Klinikum rechts der Isar (Anstalt des öffentlichen Rechts) ausübt, ist der Personalrat des Klinikums zu beteiligen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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