1. In Verfahren nach § 35 AVR-K ist die Mitarbeitervertretung jedenfalls zu beteiligen, auch wenn es sich um einen Mitarbeiter in leitender Stellung nach § 4 Abs. 3 MVG-K handelt. Dieses gilt auch, wenn die Mitarbeitervertretung sich selbst für unzuständig erachtet. Für diesen Fall ist die Schlichtungsstelle anzurufen.
2. Eine Anhörung der Mitarbeitervertretung im Rahmen der Kündigungsabsicht stellt nicht gleichzeitig die Einleitung des Verfahrens nach § 35 AVR-K dar.
3. Die Arbeitgeberin ist zur Freikündigung eines Arbeitsplatzes verpflichtet, wenn nur so ein gleichwertiger Arbeitsplatz für den unkündbaren Arbeitnehmer angeboten werden kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAD-08538
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 09.09.2005 - 16 Sa 37/05