1. Wird der letzte Verlängerungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 BeschFG mit Klage angegriffen, ist auch die Wirksamkeit des Ausgangsvertrages und der vorausgegangenen Verlängerungsverträge zu prüfen.
2. Ist ein vorausgegangener Verlängerungsvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam befristet, liegt ein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG vor.
Tatbestand
Fundstelle(n): NWB CAAAD-08450
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 22.10.2002 - 13 Sa 742/02