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LAG Niedersachsen Urteil v. - 13 Sa 1294/02

Gesetze: HRG § 57 c Abs.; BGB § 242

Leitsatz

1. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 57 c Abs. 2 HRG in der Fassung vom sind grundsätzlich nur befristete Arbeitsverträge bei derselben Hochschule/Forschungseinrichtung zu berücksichten.

2. Wird der Arbeitnehmer zeitweise bei einem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigt und bestehen für den Arbeitgeberwechsel keine sachlichen Gründe, kann eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorliegen. Die Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber ist dann der Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-08414

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 28.01.2003 - 13 Sa 1294/02

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