Gesetze: TV UmBw § 1 Abs. 1; TV UmBw § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1; TV UmBw § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 b)
Leitsatz
1. § 6 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 i.Vm. Unterabs. 2 b) TV UmBw gewährleistet in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat.
2. Der 3-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem (erstmaligen) Verlassen des Arbeitsplatzes, den der Arbeitnehmer aufgrund einer Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr i.S.v. § 1 Abs. 1 TV UmBw aufgeben muss.
3. Wenn der Arbeitnehmer während der Phase seiner beruflichen Neuorientierung vorübergehend wieder auf den alten Arbeitsplatz zurückkehrt - etwa, weil er sich für die zunächst vorgesehene Alternativbeschäftigung nicht als geeignet erweist - bleibt für die Bestimmung des Drei-Jahres-Zeitraums der erstmalige und nicht der endgültige Tätigkeitswechsel maßgeblich.