1. Bei der in Arbeitsverträgen der Arbeiterwohlfahrt verwendeten Verweisungsklausel auf die Bestimmungen des BMT-AW II handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede, die sämtliche für den Arbeitgeber einzuhaltenden Tarifverträge mit entsprechendem Regelungsinhalt einbezieht, also auch einen Restrukturierungstarifvertrag, der eine deutliche Absenkung der Zuwendung gem. §§ 46, 47 BMT-AW II regelt.
2. Dieser rückwirkenden Veränderung der Ansprüche aus §§ 46, 47 BMT-AW II steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch nicht anteilig entgegen, weil die Zuwendung keine pro rata temporis entstehende Sonderzahlung ist, die in den jeweiligen Abrechnungsmonaten verdient wird.
Tatbestand
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 11.04.2005 - 11 Sa 1235/04