Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch ca ein Jahr nach erfolgter Veräußerung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs auf die - inzwischen insolvent gewordene - Übernehmerin rechtswirksam widersprechen kann, wenn und sofern die Information der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Übergangs unzureichend im Hinblick auf die Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB war. Sie setzt sich als Vorfrage im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall insbesondere auch mit der Frage auseinander, ob das von der Betriebsveräußerin den Arbeitnehmern zugleitete Informationsschreiben den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat.
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