1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeisgerichts (vgl. BAG v., ZTR 1993,390; AP nr 103 zu § 99 BetrVG 1972), dass eine bestehende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung regelmäßig einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers selbst auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung begründet und damit auch einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Ordnung. Dabei handelt es sich nicht um einen konstitutiven, gestaltenden Akt, sondern um den gedanklichen Vorgang der Rechtsanwendeung, bei dem der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.
2. Der Arbeitgeber kann die Schutzfunktion des Mitbestimmungsrechts gem § 99 BetrVG nicht dadurch unterlaufen, dass er die gebotene Eingruppierung überhaupt oder bei Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung durch den Betriebsrat die Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens unterlässt und den Arbeitnehmer damit darauf verweist, seine zutreffende Eingruppierung selbst geltend zu machen.
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LAG München, Beschluss v. 21.11.2007 - 10 TaBV 81/07
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