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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 10 TaBV 22/02

Gesetze: Richtlinie 93/104/EG v. Art. 2 Ziffer 1); ArbZG § 2 Abs. 1; DRK-TV § 14

Leitsatz

1.

Die Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom erfasst auch den Rettungsdienst.

2.

Die Auslegung des Arbeitszeitbegriffs in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG durch den EuGH in seinem Urteil vom (Rs. C-303/98, AP Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104-Simap) ist für die nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten bindend. Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/ 104/EG erlaubt keine Abweichung von der gemeinschaftsweiten Definition der Arbeitszeit in der Auslegung des EuGH durch den nationalen Gesetzgeber.

3.

Der von den Arbeitnehmern in Form persönlicher Anwesenheit in der Rettungswache erbrachte Bereitschaftsdienst unterfällt dem Begriff der Arbeitszeit in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG in ihrer Auslegung durch den EuGH, weil die Arbeitnehmer in der Wahl ihres Aufenthaltsortes auf die Rettungswache beschränkt sind und dem Arbeitgeber uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

4.

§ 2 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz ArbZG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit in der Rettungswache geleistet werden muss, als Arbeitszeit anzusehen ist. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 1. Alternative ArbZG ermöglicht diese nach dem Zweck des Arbeitszeitgeseztes gebotene, das Ziel der Richtlinie 93/104/EG allein gewährleistende Auslegung. Der das Ziel der Richtlinie 93/104/EG partiell verkennende gesetzgeberische Wille, den Bereitschaftsdienst der Ruhezeit zuzuordnen, steht einer vom Wortlaut des nationalen Rechts noch gedeckten Auslegung im Lichte des Zwecks der Richtlinie nicht entgegen, weil anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber den Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz der Arbeitszeit zugeordnet hätte, wenn er das Regelungsziel der Richtlinie 93/104/EG erkannt hätte.

5.

Die höchst zulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden unter Einrechnung des Bereitschaftsdienstes.

6.

Aus der arbeitszeitrechtlichen Einordnung des Bereitschaftsdienstes aufgrund der Regelung in Art. 2 Ziffer 1) Richtlinie 93/104/EG können keine Rückschlüsse auf die vergütungsrechtliche Behandlung des Bereitschaftsdienstes gezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAD-08297

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG Niedersachsen, Beschluss v. 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02

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