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LAG München Beschluss v. - 10 TaBV 11/04

Gesetze: BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 21 Satz 2; BetrVG § 24 Nr. 1; BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

1. Verliert ein Betriebsratsmitglied seinen Sonderkündigungsschutz während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, kann das Beschlussverfahren nicht fortgesetzt werden. Wird es nicht für erledigt erklärt, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen.

2. Wird das betroffene Betriebsratsmitglied bei einer Neuwahl zum Ersatzmitglied gewählt und rückt es einige Zeit nach der Neuwahl für ein ausscheidendes Mitglied nach, kann auch in diesem Fall ein bisher nicht beendetes Zustimmungsersetzungsverfahren nicht fortgeführt werden.

Fundstelle(n):
EAAAD-08296

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LAG München, Beschluss v. 14.09.2005 - 10 TaBV 11/04

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