Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14; GG Art. 20; BetrAVG § 1; örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München § 1; örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München § 5; örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München § 7a; örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München § 20; örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München § 21; örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom
Leitsatz
1. Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 vom hat die örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München hinsichtlich der Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen für alle Fälle geändert, in denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist.
2. Die örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 ist wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und hält auch einer gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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