1. Ein Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung einer Befristung auf § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann berufen, wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag als Grund der Befristung § 14 Abs. 3 TzBfG a.F. angegeben ist.
2. Die Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 der Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2y BAT) steht einer Berufung des Arbeitgebers auf eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch dann nicht entgegen, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 3 TzBfG alter Fassung handelt.