Die Vollzugszulage nach § 6 TV Allg. Zulage steht Angestellten in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in diesem Bereich zu. Bei der Berechnung der Zeiten "in" einer geschlossenen Abteilung oder Station sind dabei alle Zeiten zu berücksichtigen, die der Angestellte (hier: Diplom-Sozialarbeiter) entweder auf der geschlossenen Station oder mit Probanden dieser Station außerhalb (z.B. in seinem Dienstzimmer) verbringt. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Zeiten für Tätigkeiten ohne persönlichen Kontakt mit Probanden, selbst wenn es sich dabei um Zusammenhangstätigkeiten (z.B. Verwaltungsarbeiten) handelt.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAD-08242
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LAG Niedersachsen, Urteil v. 21.01.2002 - 10 Sa 349/00
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