Der Geltungsbereich der AVR der Konföderation (AVR-K) wird abschließend durch § 1 a Abs. 1 Unterabs. 1 AVR-K bestimmt. Daher gelten die AVR-K nur für die Dienstverhältnisse der bei diakonischen Rechtsträgern, die dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie (ARRGD) vom beigetreten sind, Beschäftigten.
2.
Die Abschaffung der Berufsgruppeneinteilung H für die Mitarbeiter/Innen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die in den Wirtschaftsbereichen der Diakonie tätig sind, verletzt nicht das Gebot gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Art. 141 GG). Diese Maßnahme ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
Tatbestand
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 15.11.2002 - 10 Sa 2077/99 E