1. Die Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG greift nur, wenn das Verlangen auf Reduzierung der Arbeitszeit so eindeutig gestellt ist, dass bei Schweigen des Arbeitgebers der geänderte Vertragsinhalt eindeutig feststeht. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmerin eine Reduzierung "im Rahmen von 19,25 bis 25 Stunden" beantragt.
2. Im Tätigkeitsfeld der Caritas steht das durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht dem Anspruch auf Teilzeittätigkeit nicht generell entgegen. Kirchliche Belange sind aber bei der Prüfung des Vorliegens (dringender) betrieblicher Belange i.S. von § 1 a Abs. 1 der Anlage 5 der AVR-Caritas bzw. i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG zu berücksichtigen.
3. Ist nach dem Selbstverständnis des kirchlichen Trägers eines Krankenhauses der dort angebotene Sozialdienst integraler Bestandteil des Werks christlicher Nächstenliebe, dem das Krankenhaus dient, und ist die deshalb angestrebte umfassende Betreuung der Patienten durch den Sozialdienst zur Vermeidung von Koordinationsproblemen und Reibungsverlusten nur zu gewährleisten, wenn die dort eingesetzten Sozialarbeiter Vollzeit arbeiten, so liegen dringende betriebliche Belange i.S. von § 1 a Abs. 1 der Anlage 5 der AVR-Caritas und damit zugleich betriebliche Belange. i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG vor, die dem Teilzeitwunsch entgegenstehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-08223
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LAG Niedersachsen, Urteil v. 11.04.2003 - 10 Sa 1746/02
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