1. Ein Auskunftsanspruch, der einen späteren Leistungsantrag vorbereiten soll, besteht bereits dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass sich ein Zahlungsanspruch auch nach einer Auskunft nicht ergeben kann.
2. Die Zusage virtueller Anteilsrechte an einem Unternehmen ist an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu diesem Unternehmen gebunden und geht im Fall eines Betriebsübergangs nicht auf einen Betriebserwerber über.
3. Eine Verfallklausel, die das Erlöschen virtueller Anteilsrechte an einem Unternehmen für den Fall des nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnisses vorsieht, erfasst auch den Fall eines Betriebsübergangs.
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