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Im Kaufhaus eingesetzte Servicekräfte eines Vertriebsunternehmens als Arbeitnehmer
Als selbständig deklarierte Servicekräfte eines Vertriebsunternehmens, die von diesem in einem Kaufhaus zur Präsentation der Produkte des Vertriebsunternehmens eingesetzt werden, können Arbeitnehmer sein. In dem vom BFH entschiedenen Fall sprach für die Arbeitnehmereigenschaft:
Es handelte sich überwiegend um einfache Tätigkeiten wie die Regalpflege, die Auszeichnung der Produkte, die Warenannahme und die Präsentation der Waren im Regal.
Die Servicekräfte waren [i]Kriterien, die für eine Eigenschaft als Arbeitnehmer sprechenhinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt ihrer Tätigkeit weisungsgebunden; insbesondere waren ihnen bereits im Vertrag Vorgaben gemacht worden, wie ihre Arbeit zu gestalten ist.
Die Servicekräfte wurden mittelbar durch die Leitung der Kaufhäuser überwacht.
Die Servicekräfte trugen weder Unternehmerrisiko no...