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Die eingetragene Lebenspartnerschaft im Steuerrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAD-07950 Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. (BGBl 2008 I S. 3018) wurden die bisher allein für Ehegatten geltenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vorschriften – mit Ausnahme der Regelung zur Steuerklasse – fast vollständig auf eingetragene Lebenspartner ausgeweitet.
Zivilrechtliche Grundlagen
[i]Zivilrechtlich im Wesentlichen Gleichstellung mit EhegattenGesetzlicher Güterstand einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nach § 6 Satz 1 LPartG die Zugewinngemeinschaft, die den gleichen Regelungen folgt wie die eheliche Zugewinngemeinschaft. Durch den Lebenspartnerschaftsvertrag können die güterrechtlichen Verhältnisse auch anderweitig geregelt werden (§ 7 LPartG). Das Erbrecht wird in § 10 LPartG geregelt und folgt im Wesentlichen dem Erbrecht der Ehegatten.
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
[i]Steuerklasse IIILebenspartner gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG auch nach Ergehen des ErbStRG weiterhin zur Steuerklasse III.
[i]Persönlicher Freibetrag 500.000 €Die Lebenspartner werden in den engen Familienkreis einbezogen und erhalten den „Ehegattenfreibetrag” in Höhe von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG).
[i]Versorgungsfreibetrag 256.000 €Stand der besondere Versorgungsfreibetrag dem überlebenden Lebenspartner bisher nicht zu, erfolgt durch das ErbStRG auch insoweit eine Gleichstellung mit den Ehegatten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Der (nicht erhöhte) Freibetrag von 256.000 € wird dem Lebenspartner neben dem ...