Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustrealisation bei gleichzeitigem Wiedererwerb?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAD-07946 Angesichts der Finanzkrise litten in den letzten Monaten viele Depots unter deutlichen Kursverlusten. Anleger waren daher gut beraten, die sich noch innerhalb der Jahresfrist befindlichen Papiere zu realisieren, um verwertbare Verluste zu generieren. Dabei ist fraglich, ob sich ein unmittelbarer Wiedererwerb von Wertpapieren derselben Gattung schädlich auf die Anerkennung steuerlicher Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften auswirkt.
Sachverhaltskonstellation
[i]Bei Verwertung von Verlusten sind Limitierungen zu beachtenAltverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können auch zukünftig noch verwertet werden. Allerdings sind hier zwei Limitierungen zu beachten: Zum einen die zeitliche bis 2013 (§ 52a Abs. 11 Satz 11 EStG). Zum anderen bilden nur Neugewinne i. S. des § 20 Abs. 2 EStG taugliches Verlustverrechnungspotenzial. Unter Altverlusten sind dabei gem. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften „i. S. des § 23 in der bis zum anzuwendenden Fassung” zu verstehen. Interessant ist die Frage der Verlustrealisation bei gleichzeitigem Wiedererwerb vor allem für vor dem gleichzeitig verkaufte und wieder erworbene Wertpapiere, da diese noch dem Bestandsschutz unterliegen. Aber auch in 2009 bietet sich die...