Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit
Bezug:
1 Allgemeines
Nach § 4 Absatz 1a der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist seit Mai 2008 jeder Rinder-, Schaf- und Ziegenhalter verpflichtet, seine Tiere gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu lassen. Die Impfung ist für alle Schafe, Ziegen und Rinder – bis auf wenige Ausnahmen – in Hessen Pflicht. Das Veterinäramt wählt für den jeweiligen Impfbezirk einen geeigneten Tierarzt aus, den die Tierhalter beauftragen müssen.
Die Kosten für den Impfstoff werden in Hessen jeweils zur Hälfte durch das Land und die Tierseuchenkasse getragen. Die Kosten für die Impfung selbst gehen zu Lasten des jeweiligen Tierhalters. Die Tierseuchenkasse beteiligt sich an den Impfkosten mit 0,60 € je Schaf und 2,00 € je Rind. Die Impfkosten für Ziegen hat der Tierhalter in vollem Umfang selbst zu tragen.
Die Europäische Kommission beabsichtigt weitere Zuschüsse zu den Impfkosten zu geben.
2 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Durchführung der Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit
2.1 Leistungen der Tierärzte
2.1.1 Steuersatz
Die Leistungen der Tierärzte unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Hierunter fallen nach Abschn. 163 Abs. 3 Nr. 4 UStR Entgelte für prophylaktische und therapeutische Maßnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Zuchttieren. Hierzu gehören auch die gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen.
Die Leistung „Durchführung der Impfung” wird vom Tierarzt an den jeweiligen Tierhalter erbracht und unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt jedoch nur, soweit Zuchttiere betroffen sind.
Zuchttiere im Sinne dieser Vorschrift sind Tiere der in Nummer 1 der Anlage 2 des UStG aufgeführten Nutztierarten, die in Beständen stehen, die zur Vermehrung bestimmt sind und deren Identität gesichert ist. Aus Vereinfachungsgründen kommt es nicht darauf an, ob das Einzeltier tatsächlich zur Zucht verwendet wird. Es genügt, dass das Tier einem zur Vermehrung bestimmten Bestand angehört (Abschn. 163 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStR).
Die Impfung von Tieren, die nicht unter diese Definition von Zuchttieren fallen, unterliegt dem Regelsteuersatz.
2.1.2 Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Impfleistung ist das Entgelt, das dem Tierarzt für seine Tätigkeit vergütet wird. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer). Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz. 3 UStG, Abschn. 150 Abs. 3 UStR). Demzufolge stellt die von der Tierseuchenkasse und ggf. von der EU-Kommission gezahlte Beihilfe Entgelt von dritter Seite dar und ist in die Bemessungsgrundlage für die Impfleistung des Tierarztes mit einzubeziehen.
2.1.3 Vorsteuerabzug
Die Tierhalter sind grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Tierärzte berechtigt. Die Rechnung muss jedoch eindeutig auf den Tierhalter als Rechnungsempfänger ausgestellt sein. Rechnungen, die die Tierseuchenkasse als Leistungsempfänger benennen, berechtigen den Tierhalter nicht zum Vorsteuerabzug. Da die Tierseuchenkasse nicht der Empfänger der Impfleistung ist, schuldet der Tierarzt diese Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG.
2.2 Steuersatz für die Lieferungen des Impfstoffes
2.2.1 Pharmaindustrie
Die Lieferung von Impfstoffen durch die Pharmaindustrie an die öffentliche Hand (Land Hessen, Tierseuchenkasse, Veterinäramt) unterliegt nicht dem ermäßigen Steuersatz, weil diese Lieferungen nicht unmittelbar den begünstigten Zwecken dienen (Abschn. 163 Abs. 1 Satz 3 UStR). Es ist hierbei ohne Bedeutung, ob die Weiterlieferung des Impfstoffs an den Tierarzt oder direkt an den Tierhalter erfolgt.
2.2.2 Öffentliche Hand
Die unentgeltliche Bereitstellung des Impfstoffes durch die öffentliche Hand (Land Hessen, Tierseuchenkasse oder Veterinäramt) unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
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Fundstelle(n):
DAAAD-08107