BGH Beschluss v. - IX ZB 253/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1

Instanzenzug: LG Würzburg, 3 T 2089/08 vom AG Würzburg, 18 C 1927/06 vom

Gründe

Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist ( § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Es ist auch im Übrigen unzulässig. Es ist nicht statthaft. Es kann insofern dahin stehen, welches Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer verfolgt. Sollte er sich - wie sein an das Landgericht Würzburg gerichtetes Beschwerdeschreiben vom nahe legt - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den beschweren wollen, wäre die Beschwerde unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht vor (vgl. , WuM 2007, 41). Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Sollte der Beschwerdeführer - wie seine an den Senat gerichteten vielfältigen Telefaxschreiben nahe legen - die Sachentscheidung des Landgerichts bereits direkt angreifen wollen, wäre das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde anzusehen. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies entweder ausdrücklich selbst bestimmt oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. An beidem fehlt es hier.

Fundstelle(n):
YAAAD-08032

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein