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BGH Beschluss v. - IV ZR 147/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 126b; VVG § 15; VVG § 12 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Saarbrücken, 5 U 547/07 51 vom LG Saarbrücken, 12 O 476/05 vom

Gründe

Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die Rechtsfrage, für die das Berufungsgericht eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift bejaht hat, betrifft die Bestimmung des § 12 Abs. 2 VVG in seiner bisherigen Fassung. Sie ist abgelöst worden durch § 15 VVG n.F. Danach ist die Verjährung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer beim Versicherer angemeldet hat, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform (§ 126b BGB) zugeht. Eine schriftliche Entscheidung des Versicherers, wie sie § 12 Abs. 2 VVG a.F. noch vorsieht, ist nicht mehr Voraussetzung für das Entfallen der verjährungshemmenden Wirkung; die jetzt allein erforderliche Textform wäre durch das Fax vom gewahrt.

Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes Recht, so muss ersichtlich sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. - VersR 2003, 1144 unter II 1 c m.w.N.; in BGHZ 154, 288 ff. insoweit nicht abgedruckt). Eine Bedeutung auch für künftige Sachverhalte lässt sich mit Blick auf § 15 VVG n.F. verneinen. Es ist angesichts der besonderen Konstellation des hier gegebenen Sachverhalts ebenso wenig ersichtlich, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage für eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Fällen noch von Bedeutung sein wird.

Jedenfalls wird die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, von vornherein nicht entscheidungserheblich. Der vom Kläger gegen den Versicherer geltend gemachte Anspruch ist auch dann verjährt, wenn auf das am bei den Bevollmächtigten des Klägers eingegangene (formwirksame) Schreiben der Beklagten abgestellt wird. Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entfällt, noch zur Hemmungszeit gehört. Die Verjährung lief erst ab Beginn des nächsten Tages weiter; somit war der Beginn des 30. Dezembers 2003 (0.00 Uhr) der maßgebliche Zeitpunkt. Nach §§ 188 Abs. 2 Halbs. 2, 187 Abs. 2 BGB endet die Verjährungsfrist für diesen Fall mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (vgl. Staudinger/Repgen, [2004] § 188 BGB Rdn. 19). Das war hier der und nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, der . Die am bei Gericht eingegangene Klagschrift ist somit außerhalb der Verjährungsfrist eingereicht worden.

Aus dem gleichen Grund hat die Revision des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Auf Weiteres kommt es nicht an, insbesondere nicht auf die Frage, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 12 Abs. 2 VVG a.F. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend beachtet hat, die grundsätzlich davon ausgeht, dass der Versicherer, will er die verjährungshemmende Wirkung beseitigen, den Versicherungsnehmer schriftlich zu bescheiden hat; nach dem Schutzzweck der Vorschrift kann von dieser grundsätzlich unverzichtbaren Formstrenge nur in seltenen - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. -VersR 1997, 637 unter II 1 a; vom - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369 unter II 2 b bb; vom - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604 unter II 1 c, jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG).

Fundstelle(n):
DAAAD-08026

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein