Zur Umsatzsteuerfreiheit für sog. „Haus-Notruf-Dienste” sowie „Ärztliche Notdienste”
Leitsatz
Ein „Haus-Notruf-Dienst” unterliegt nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG. Stpfl., die in der abschließenden Aufzählung
des § 23 UStDV nicht aufgeführt sind, kommen nicht in den Genuss der Steuerbefreiung.
§ 4 Nr. 18 UStG i.V.m. § 23 UStDV stehen mit EU-Recht nicht im Einklang. Soweit § 23 UStDV für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung
die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege abschließend aufzählt, widerspricht dies dem gemeinschaftsrechtlichen
Gleichbehandlungsgebot.
Die Tätigkeitsbereiche „Haus-Notruf-Dienst” und „Ärztlicher Notdienst” sind von der USt zu befreien; das gilt nicht für das
Tätigkeitsfeld „Menüservice”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 869 Nr. 14 EFG 2009 S. 530 Nr. 7 UStB 2009 S. 156 Nr. 6 DAAAD-07939
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.11.2008 - 5 K 132/03
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