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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1017/07 Z

Gesetze: ZK Art. 20 Abs. 3d ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4

Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Zoll für Einfuhren von PKW tschechischen Ursprungs aufgrund widerrufener Präferenznachweise

Leitsatz

  1. Es besteht kein Anspruch auf einen Präferenzzollsatz für die Einfuhr von PKW tschechischen Ursprungs im Jahr 2000, wenn inhaltlich unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund einer nachträglichen Prüfung gemäß Art. 32 Protokoll Nr. 4 des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrats EG/Tschechien (ABl. EG 1996 Nr. L 343/1) widerrufen worden sind.

  2. Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund von Herstellererklärungen, die im Nachprüfungsverfahren als Fälschungen bezeichnet wurden, rechtfertigt deren Widerruf., wenn der Ursprung der PKW nicht in anderer Weise eindeutig festgestellt werden kann.

  3. Der Widerruf von Präferenznachweisen, die auf einer für die tschechischen Zollbehörden nicht erkennbaren unrichtigen Darstellung des Ausführers beruhen, begründet keinen Vertrauensschutz, wenn der Importeur sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-07935

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2008 - 4 K 1017/07 Z

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