Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1017/07 Z
Gesetze:
ZK Art. 20 Abs. 3d
ZK Art. 220 Abs. 1
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4
Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Zoll für Einfuhren von PKW tschechischen Ursprungs aufgrund widerrufener Präferenznachweise
Leitsatz
Es besteht kein Anspruch auf einen Präferenzzollsatz für die Einfuhr von PKW tschechischen Ursprungs im Jahr 2000, wenn inhaltlich
unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund einer nachträglichen Prüfung gemäß Art. 32 Protokoll Nr. 4 des Beschlusses
Nr. 3/96 des Assoziationsrats EG/Tschechien (ABl. EG 1996 Nr. L 343/1) widerrufen worden sind.
Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen aufgrund von Herstellererklärungen, die im Nachprüfungsverfahren als Fälschungen
bezeichnet wurden, rechtfertigt deren Widerruf., wenn der Ursprung der PKW nicht in anderer Weise eindeutig festgestellt werden
kann.
Der Widerruf von Präferenznachweisen, die auf einer für die tschechischen Zollbehörden nicht erkennbaren unrichtigen Darstellung
des Ausführers beruhen, begründet keinen Vertrauensschutz, wenn der Importeur sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert
hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAD-07935
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2008 - 4 K 1017/07 Z
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.